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Satzung vom RCO
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 23.07.1992 gegründete Verein führt den Namen „RC
Oberhavel Hennigsdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Hennigsdorf,
Hafenstraße. Er wird im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund,
im Landesruderverband und im Deutschen Ruderverband an.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke durch Ausübung des Sportes. Der Zweck wird verwirklicht
durch die gleichrangige Förderung und Ausübung des Rudersportes
in den Bereichen Leistungssport, Nachwuchsarbeit, Breitensport
und Wanderrudern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Die Organe des Vereins
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Verein finanziert sich aus - Mitgliedsbeiträgen und
Aufnahmegebühren - Zuwendungen von Sponsoren - Einnahmen aus
Werbeverträgen - Einnahmen aus Platzmieten. Er übt keine vorwiegend
ökonomische Tätigkeit aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
????? (5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt
den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein
und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
§ 3 Ruderjugend
(1) Die Ruderjugend des Vereins ist in der Landesruderjugend
vertreten.
(2) Die Mitglieder der Ruderjugend bestimmen ihren Vertreter
selbst.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich
betätigen und das 18 Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich
betätigen und das 18 Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
2. Kindern und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch - Austritt - Ausschluss
- Tod.
(3) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorsta?????nd aus dem Verein ausgeschlossen
werden,
b) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
c) wegen Zahlungsrückständen von mehr als ½ Jahresbeitrag
trotz Mahnung,
d) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder grobem unsportlichen Verhaltens,
e) wegen unehrenhafter Handlungen.
Vor dem Ausschluss ist dem betroffene Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich zu rechtfertigen, außer Fall b). Unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 10 Tagen ist das betroffene Mitglied
dazuschriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach
Absendung der Entscheidung erfolgen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht
bis zum Ende des laufenden Halbjahres und sämtliche sonstigen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossen Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
(7) Der Vereinsrat hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit
die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu
stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den
gleichen Maßnahmen steht dem Vereinsrat unter denselben Voraussetzungen
auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
§ 6 Rechte und Pfli?????chten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der
Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung
auf Empfehlung des Vorstandes.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind - der Vorstand - der Vereinsrat
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus - dem ersten Vorsitzenden - dem
stellvertretenden Vorsitzenden - dem Kassenwart - dem Sportwart
- dem Jugendwart - dem Verantwortlichen für Organisation und
- dem Schriftführer.
(2) Der Vereinsrat besteht aus - dem Vorstand - dem 1. Kassenprüfer
- den Leitern der einzelnen Sportgruppen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme
seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit
der Gruppen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
zu ber?????ichten.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind - der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende - der Kassenwart. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorstehend
genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes
ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in
einer Person vereinigt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet, statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Entgegennahme
des Berichte des Kassenprüfers - Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen
und deren Fälligkeit - Genehmigung des Haushaltsplanes - Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen - Ernennung von Ehrenmitglie?????dern
- Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang
mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tage des Aushanges
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen
liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung
der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters
den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
(3) Anträge können gestellt werden
a) von jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand.
(4) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt
werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind
und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Dringlichkeitsanträge
aufSatzungsänderung sind ausgeschlossen.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder,????? die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen
Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung
zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren
zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied
des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer habe die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich
und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen
Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der
übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
????? ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Die Niederschrift
kann beim Vorstand eingesehen werden
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür
besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß
§ 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund
Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
die in § 2 dieser Satzung angeführten Zwecke zu verwenden
hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.07.1992 von
der Mitgliederversammlung des Vereins „RC Oberhavel Hennigsdorf
e.V.“ beschlossen worden.
Hennigsdorf, 28.07.1992 |
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